Zu §6 (1):
Die Benennung von mindestens und höchstens ergibt nur bei einem variablen Zahl von Vorstandsmitgliedern, meistens durch Beisitzer*innen, Sinn. Das ist bei uns nicht gegeben.
Zu §6 (9)
Das würde bedeuten, sie*er muss 18 Jahre oder älter sein. Das finde ich nicht sinnvoll und unbegründet.
Antrag: | §6: Erweiterung des Vorstands |
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Antragsteller*in: | Dennis Zdunek (KV Herzogtum Lauenburg) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 23.11.2020, 16:33 |
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